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Datenschutz: Cookies und kein Ende - YTPI Internetagentur Datenschutz: Cookies und kein Ende - YTPI Internetagentur

Datenschutz: Cookies und kein Ende

Cookiehinweis, neue information über TTDSG

© DOC RABE Media / Adobe Stock

Mit dem EuGH und BGH haben wir bereits mehrere höchstrichterliche Urteile zum Thema Einwilligungspflicht bei Cookies bzw. Erheben personenbezogener Daten über Webseiten vorliegen.

Doch nun liegt ein neuer Gesetzentwurf mit dem sperrigen Titel „Gesetz über den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation und bei Telemedien sowie zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes, des Telemediengesetzes und weiterer Gesetze“ (kurz: TTDSG) vor.

Dort gibt es wesentliche Punkte, über die man sich als Webseitenbetreiber vorab informieren sollte.

Der Gesetzentwurf greift die bestehenden EU-Vorgaben sowie bisherige Rechtsprechung zum Thema Einwilligung auf und stellt diese auf eine gesetzliche Basis. Dabei werden u.a. auch die bisher in Deutschland geltenden Telekommunikations- (TKG) und Telemediengesetz (TMG) zusammengeführt.

Was ist der wesentliche Inhalt des Entwurfs?

Der Entwurf sieht vor, dass das Speichern und Verarbeiten von personenbezogenen Daten nur dann erlaubt ist, wenn der Nutzer nach den Vorgaben der DSGVO darüber informiert wurde und aktiv dazu eingewilligt hat. Ausnahmen hiervon bestehen lediglich wenn es:

  • technisch erforderlich ist oder
  • vertraglich ausdrücklich vereinbart wurde oder
  • zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen notwendig ist

Das bedeutet also, nicht nur Cookies (z.B. durch Google Analytics), sondern generell das Erheben oder Verarbeiten personenbezogener Daten aus Endgeräten von Nutzern (z.B. bei Google Remarketing, reCaptcha, Web Fonts, Maps, usw.) wird unter den Vorbehalt der Einwilligung durch den Seitennutzer gestellt. Wer sich diese nicht vorab einholt, darf die Daten nicht erheben.

Eine wirksame Einwilligung soll gemäß TTDSG-Entwurf nur dann vorliegen, wenn der Anbieter den Nutzer darüber informiert hat, welche Informationen zu welchem Zweck und wie lange auf den Endgeräten gespeichert bleiben und ob Dritte darauf Zugriff haben. Dann ist es notwendig, dass der Nutzer diese Information mittels einer Funktion aktiv bestätigt und das jeweilige Medium erst danach in Anspruch nimmt.

Cookie Hinweis nicht mehr zulässig

© DatenschutzStockfoto / Adobe Stock

Was bedeutet das für meine Webseite?

Sofern auf euren Webseiten bereits rechtskonforme Einwilligungstools eingesetzt werden (z.B. Borlabs oder Usercentrics), sollte sich nach gegenwärtigem Kenntnisstand aus dem vorliegenden Gesetzentwurf kein weiterer Änderungsaufwand abzeichnen.

So nicht! Ein veralteter Cookie-Banner, der dringend ausgetauscht werden muss.

Sollten aber noch veraltete Cookie-Banner („…durch Weiternutzen der Webseite erklären Sie sich damit einverstanden…“) eingesetzt werden, entsteht spätestens seit dem BGH-Urteil vom 28.05.2020 bzw. dem Kippen des EU-US-Privacy-Shields ein klarer Handlungsbedarf.

Diese veralteten Banner erfüllen weder die Anforderungen der DSGVO, noch die Vorgaben aus den EuGH- bzw. BGH-Urteilen.

Vielen Dank an Frank Frohme von CMI Compliance Monitor UG, der uns freundlicherweise auf den aktuellen Stand zum Thema Datenschutz gebracht hat.

Betriebsferien

Wir gehen ab dem 23.12.2023 in die Betriebsferien. Ab dem 02.01.2024 erreichen Sie uns wieder wie gewohnt.

Wir wünschen Ihnen angenehme Feiertage und einen guten und vor allem gesunden Start ins neue Jahr!

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