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DSGVO und das Recht auf Auskunft – Achtung Abzocke! - YTPI Internetagentur DSGVO und das Recht auf Auskunft – Achtung Abzocke! - YTPI Internetagentur

DSGVO und das Recht auf Auskunft – Achtung Abzocke!

DSGVO Abzocke

Die Datenschutzgrundverordnung hat allen Unternehmen bei der Einführung viel Arbeit gemacht. Mittlerweile hat sich die Erkenntnis durchgesetzt, dass der sorgsame Umgang mit personenbezogenen Daten sinnvoll ist und im Alltag erfüllt die DSGVO somit auch Ihren Zweck.

Ärgerlich ist es nur, wenn eine sinnvolle Sache missbraucht wird. Insbesondere wenn andere abgemahnt werden, um sich zu bereichern. Auf solch eine neue Masche in Verbindung mit dem in der DSGVO festgeschriebenen Auskunftsrecht hat uns nun unser Datenschutzbeauftragter Frank Frohme hingewiesen.

Und diese hinterhältige Masche funktioniert wie folgt:

Eine Person meldet sich über das auf der Webseite des Unternehmens geschaltete Kontaktformular und bittet um Rückruf oder meldet sich beispielsweise zu dem Newsletter an. Versucht das Unternehmen dann im Nachgang die entsprechende Person unter der angegebenen Rufnummer zu erreichen, wird der Anruf nicht angenommen.

Ein paar Wochen später meldet sich die Person wieder. Diesmal wird gefragt, welche Daten das Unternehmen gespeichert hat und es wird die Löschung der Daten verlangt. Wenn ein Unternehmen hier nun falsch reagiert und nicht antwortet oder einfach die Daten löscht ohne korrekte Auskunft zu geben, nimmt der Ärger seinen Lauf.

Kurze Zeit später meldet sich bei den Unternehmen nämlich ein Rechtsanwalt, welcher namens und im Auftrag seiner Mandantschaft wegen mutmaßlicher Verletzung der Betroffenenrechte (unvollständige Auskunft, falsche Auskunft, vorschnelle Löschung – keine Auskunft) immateriellen Schadensersatz in vierstelliger Höhe (meist zwischen 1.500 € – 2.500 €) geltend macht und darüber hinaus die Vergütung für seine anwaltliche Tätigkeit einfordert (zw. 500 € – 600 €). Weiterer Druck wird auf die Unternehmen durch Androhung eines mit angeblich zwangsläufig weitaus höheren Kosten verbundenen gerichtlichen Verfahrens aufgebaut.

Grundsätzlich sieht das die DSGVO auch entsprechend so vor. Art. 82 Abs. 1 DSGVO spricht jeder Person, der (angeblich) ein materieller oder immaterieller Schaden aufgrund eines DSGVO-Verstoßes entstanden ist, einen Anspruch auf Schadenersatz zu. Und nach Art. 82 Abs. 3 DSGVO kann sich das Unternehmen nur dann von seiner Verantwortung befreien, wenn es nachweisen kann, dass es in keinerlei Hinsicht für den schadenverursachenden Umstand verantwortlich ist. Das heißt wir haben es in derartigen Fällen mit einer Beweislastumkehr zu tun.

Richtiges reagieren ist hier also besonders wichtig. Löschen sie die gespeicherten Daten nicht vorschnell und nehmen Sie Auskunftsgesuche entsprechend ernst. Halten Sie auf jeden Fall Rücksprache mit Ihrem Datenschutzbeauftragten. Gerne stellen wir auch den Kontakt zu unserem Datenschutzbeauftragten her. Und nicht vergessen: Informieren Sie auch Ihre Mitarbeiter über korrektes Verhalten in einem solchen Fall.

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